Schüler
Bei der Unfallkasse sind Schüler unfallversichert, wenn Träger der allgemein- oder berufsbildenden Einrichtung das Land Baden-Württemberg, ein Landkreis, eine Kommune oder ein privater Träger ist. Private Träger sind z. B. Kirchen, Stiftungen, Vereine oder gemeinnützige Verbände.
Allgemein- oder berufsbildende Schulen sind alle, durch deren Besuch die gesetzliche Schulpflicht erfüllt werden kann bzw. auf Grund dieses Besuchs von der Schulpflicht befreit werden oder ein schulrechtlicher Abschluss angestrebt wird.
Informationen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz von Eltern, die im Auftrag der Schule tätig werden finden Sie in dem Aufsatz „Versicherungsschutz von Eltern".
Weiter Informationen zur gesetzlichen Schülerunfallversicherung.
Versicherte Tätigkeiten
- Besuch des regulären Schulunterrichtes und der zwischen den Unterrichtsstunden liegenden Pausen (Beitrag aus INFO 2-2006: Unfallversicherungsschutz für Schüler an allgemeinbildenden Schulen)
- Teilnahme an Prüfungen
- Tätigkeiten, die mit der Schülermitverwaltung in Zusammenhang stehen
- Teilnahme an offiziellen, von der Schulleitung genehmigten Schulveranstaltungen
- Teilnahme an schulisch veranlassten Projektarbeiten (Infoblatt „Fragen & Antworten zur Schülerunfallversicherung")
- Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen (Infoblatt „Versicherungsschutz während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen“)
- Unmittelbare, mit dem Schulbesuch in Zusammenhang stehende Wege (Aufsatz „Die Schulwege" aus INFO 2-2013)
- Gastschülerinnen und Gastschüler
- Teilnahme an Arbeitseinsätzen als Sonderform pädagogischer Erziehungsmaßnahmen
Nicht versichert sind
- Erledigung von Hausaufgaben im häuslichen Bereich
- Teilnahme an privatem Nachhilfeunterricht
- Teilnahme am Schülergottesdienst
- Kauf der monatlichen Schulbusfahrkarte
- private Tätigkeiten wie Essen, Trinken, Schlafen usw. (Aufsatz „Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten“)