Entscheidungen und Rechtsverfolgung

Die Verwaltungsakte der UKBW können mit dem Widerspruch angefochten werden. Vor einem Klageverfahren ist in jedem Fall ein Vorverfahren durchzuführen.

Den bei der UKBW nach § 36 a Abs 1 Nr. 1 SGB IV errichteten Widerspruchsausschüssen gehören je ein Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber und mit beratender Stimme der Geschäftsführer oder ein Beauftragter an.

Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht

Im Jahr 2025 waren vor dem BSG keine Revisionsverfahren anhängig.