Jetzt Schutzprämie beantragen

Arbeiten unter der Sonne

Schutzmaßnahmen gegen Sonneneinstrahlungen 

Wer im Freien und damit unter der Sonne arbeitet, ist – vor allem in den Frühjahrs- und Sommermonaten – vergleichsweise hohen Belastungen durch UV-Strahlung ausgesetzt und sollte darauf achten, sich rechtzeitig und ausreichend zu schützen. Denn Sonnenstrahlung kann nicht nur Sonnenbrand hervorrufen, sondern auch die Augen schädigen, zu einem Hitzeschlag führen und nach langjähriger Einwirkung sogar Hautkrebs verursachen. Diese Gesundheitsschäden können vermieden werden.

Die am Arbeitsplatz notwendigen UV-Schutzmaßnahmen werden in Abhängigkeit von der Arbeitssituation im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Grundsätzlich gilt: Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang gegenüber personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen bei der Arbeit und in der Freizeit verringern das Risiko einer Erkrankung. Vor allem für Mitarbeitende im Freien, wie zum Beispiel auf dem Bauhof oder im Freibad, sind Schutzmaßnahmen unbedingt erforderlich.

Welche Schutzmaßnahmen gibt es genau?

  • Unterstellmöglichkeiten (auch für Pausen) zur Verfügung stellen
  • Arbeitsbereiche mit ausreichend großen Sonnenschirmen, Sonnensegeln, Sonnenplanen und Überdachungen (z. B. bei Kassenarbeitsplätzen auf Parkplätzen) ausstatten
  • Baumaschinen und Fahrzeuge mit Klimaanlagen bereitstellen
  • Arbeitsbereiche gut belüften (Hitzestau vermeiden)
  • Die Beschäftigten über die möglichen Gefahren durch die Sonneneinstrahlung und über Schutzmaßnahmen informieren
  • Tätigkeiten möglichst im Schatten oder in geschlossenen Räumen ausführen
  • Den Aufenthalt in der Sonne (insbesondere in der Mittagszeit von 11 bis 15 Uhr) nach den Möglichkeiten der Arbeitsorganisation zeitlich beschränken
  • Art und Umfang der Pausen (selbstverständlich im Schatten) an die Tageszeit anpassen
  • Körperlich anstrengende Arbeiten möglichst früh morgens oder spät nachmittags ausführen lassen
  • Beschäftigten, die zwischen April und September an mehr als 50 Tagen mindestens eine Stunde im Freien arbeiten, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten
  • Persönliche Schutzausrüstung, Getränke (Trinkwasser) und UV-Schutzmittel ausreichend zur Verfügung stellen
  • Körperbedeckende Bekleidung (lange Hose, langärmeliges Hemd/Shirt) z. B. aus Baumwollmaterialien tragen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Schutzwirkungen nach Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen (z. B. Warnweste)
  • Geeignete Kopfbedeckung (z. B. Hut oder Tücher) tragen und dabei besonders auf den Nacken- und Ohrenschutz achten. In Arbeitsbereichen, in denen Schutzhelme getragen werden müssen, kann der Nacken- und Ohrenschutz durch ein zusätzliches Tuch (z. B. einknöpfbarer Nackenschutz) erreicht werden
  • Den Arbeitsbedingungen entsprechende Sonnenschutzbrille tragen (siehe DGUV Regel 112-192 und 112-992 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“)
  • Sonnencreme schützt die unbedeckten Hautpartien. Das UV-Schutzmittel (z. B. Creme, Lotion, Spray) muss einen ausreichend hohen Lichtschutzfaktor besitzen und sollte schweißfest sein

Jetzt Arbeitsschutzprämie für Sonnenschutz beantragen

Nicht immer sind organisatorische und technische Maßnahmen ausreichend, um die Gesundheitsgefahren durch UV-Strahlung und hohe Temperaturen zu verringern. Persönliche Schutzmaßnahmen wie UV-Schutzkleidung, Kühlkleidung oder geeignete Kopfbedeckungen sind eine sinnvolle Ergänzung. Deshalb zahlen wir unseren Mitgliedsunternehmen, deren Berufsgruppen überwiegend im Freien arbeiten, Zuschüsse für den individuellen Sonnen- u. Hitzeschutz! 

Fördermittel für 2024 können seit Januar 2024 beantragt werden.

Um die Arbeitsschutzprämie für Arbeitsschutzkleidung innerhalb eines Jahres nach dem Kauf zu beantragen, füllen Sie bitte unser Onlineformular aus. Alle wichtigen Informationen zum Antrag finden Sie auf dieser Seite weiter unten.

Hinweis: im Onlineformular zur Beantragung der Arbeitsschutzprämie ist die Sonnenbrille aktuell aus technischen Gründen nicht aufgeführt. Zur Beantragung der Sonnenbrille bitte einfach Warn- und Funktionsshirts (nicht Kopfbedeckungen oder Kühlwesten) auswählen und als Bezeichnung "Brillen" angeben.

Arbeitsschutzprämie jetzt beantragen

Was müssen Sie zur Arbeitsschutzprämie noch wissen?

Wir zahlen Zuschüsse zu:

  • Kopfbedeckungen
    Diese müssen einen augenscheinlich ausreichenden UV-Schutz für Gesicht, Nacken und Ohren sicherstellen (das heißt entsprechend des Forschungsberichts der BAuA FB 20361), zum Beispiel Hüte mit Krempe größer oder gleich 5 cm oder Mützen/Basecaps mit Schirm und Nackentuch. Auch kühlende Basecaps werden gefördert, vorausgesetzt sie weisen Schirm und Nackenschutz auf. 
  • Funktionsshirts mit UV-Schutz
    Diese müssen langärmlig sein und einen UPF größer oder gleich 30 entsprechend AS/NZS (australisch/neuseeländische Norm 4399:1996) oder DIN EN 13758-1/2: Textilien – Schutzeigenschaften gegen ultraviolette Sonnenstrahlung (europäische Norm) oder AATCC TM 183-2000 (amerikanische Norm) oder UV-Standard 801 (Hohenstein) nachweisen.
  • Warnshirts mit UV-Schutz
    Diese müssen langärmlig sein (für Arbeitsbereiche, in denen entsprechend der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung hochsichtbare Warnkleidung getragen werden muss) und neben den oben genannten Eigenschaften für Funktionsshirts außerdem der Klasse 2 oder 3 nach EN ISO 20471:2013 Hochsichtbare Warnkleidung – Prüfverfahren und Anforderungen (ISO 20471:2013, korrigierte Fassung 2013-06-01) entsprechen.
  • Kühlwesten
    Gefördert werden alle waschbaren, geräteunabhängigen Arten (Funktionsprinzipien: Eis- oder Gel-Akkus, PCM-Packs oder Verdunstungskälte) von Kühlwesten. Kühlwesten im „Warnwestendesign“ müssen der Klasse 2 oder 3 der EN ISO 20471 Hochsichtbare Warnkleidung entsprechen, da ansonsten eine Fehlbenutzung nicht ausgeschlossen werden kann. Mehr zu den verschiedenen Funktionsprinzipien hier.
  • Sonnenbrillen: Gefördert werden Sonnenbrillen/ Visiere, die
    • der DIN EN 172 DIN EN 172: Persönlicher Augenschutz - Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch (Schutzstufe 5-2, 6-2 oder 5-2,5 bzw. 6-2,5) sowie
    • der DIN EN 166 EN 166: Persönlicher Augenschutz – Anforderungen entsprechen.
      Gefördert werden auch Brillen, die gegebenenfalls zusätzlich individuell an die Sehstärke des Benutzers angepasst wurden.
  • Zusatzausstattung für Schutzhelme: Nackentücher, Blendringe (Sun Shield) und Kühl-Schutzhelmeinsätze  
    Nackentücher müssen Nacken und Ohren bedecken, waschbar sein und über einen UPF größer oder gleich 30 verfügen. Blendringe müssen eine Breite von größer oder gleich 8 cm aufweisen. Kühl-Schutzhelmeinsätze bzw. Inlays sollten waschbar sein. Grundsätzlich ist vom Unternehmen gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung sicherzustellen, dass Zubehöre so auf den Helm abgestimmt sind, dass die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen auf den Kopfschutz keine Klebemittel oder selbstklebende Etiketten aufgebracht werden, es sei denn, der Hersteller hat hierzu ausdrücklich erklärt, dass eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung nicht zu erwarten ist (DGUV Regel 112-193).

Alle unsere Mitgliedsunternehmen, in denen Berufsgruppen, die überwiegend im Freien und damit unter der Sonne arbeiten, arbeiten.

Zuschüsse können beispielsweise gewährt werden für Beschäftigte

  • in der Landwirtschaft, der Garten- und Landschaftspflege oder dem Gartenbau
  • des Bauhofs
  • im Forstbetrieb
  • in Schwimmbädern als Badeaufsichten
  • im Bereich der Vermessung und Flurbereinigung
  • Straßen- und Gewässerunterhalt
  • der Abfallwirtschaft
  • in Kindertageseinrichtungen

Wir zahlen Zuschüsse pro Maßnahme in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten

  • für Kopfbedeckungen, auch kühlende Basecaps mit Schirm/Nackenschutz (in Höhe von maximal 30 Euro/Stück)
  • für Funktionsshirts mit UV-Schutz (in Höhe von maximal 15 Euro/Stück)
  • für Warnshirts mit UV-Schutz (in Höhe von maximal 15 Euro/Stück)
  • für Kühlwesten (in Höhe von maximal 100 Euro/Stück)
  • für Nackentücher und Blendringe (Sun Shield) sowie Kühl-Schutzhelmeinsätze
  • für Sonnenbrillen (in Höhe von maximal 15 Euro/Stück) . 
    (Hinweis: im Onlineformular zur Beantragung der Arbeitsschutzprämie ist die Sonnenbrille aus technischen Gründen aktuell nicht aufgeführt. Zur Beantragung der Sonnenbrille bitte einfach Warn- und Funktionsshirts (nicht Kopfbedeckungen oder Kühlwesten) auswählen und als Bezeichnung "Brillen" eingeben.)

Wir prüfen Ihre vollständigen Antragsunterlagen (einschließlich Rechnungskopie) in der Reihenfolge ihres Eingangs. Sollten die für die Gewährung der Arbeitsschutzprämien eingestellten Haushaltsmittel zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags ausgeschöpft sein, besteht kein Anspruch auf Auszahlung. Eine maximale Förderhöchstsumme pro Unternehmen besteht nicht, allerdings behalten wir uns vor, die Fördersumme individuell, auch in Abhängigkeit der verfügbaren Fördermittel, zu überprüfen. 

Wir zahlen Zuschüsse zu Kopfbedeckungen, UV-Funktionsshirts und UV-Warnshirts, die den im FAQ aufgeführten Kriterien entsprechen. Maßgebend ist das Rechnungsdatum. Den Zuschuss können Sie innerhalb eines Jahres ab Rechnungsdatum beantragen. Weitere Nachweise: Fotos, Foto-CDs, Videos, Belege, Zertifikate, Urkunden.

 

Unser Prämiensystem ist eine freiwillige Leistung. Deshalb besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung unter anderem

  • bei Beitragsrückständen oder Insolvenz des Unternehmens und
  • bei Ausschöpfung der Haushaltsmittel für Arbeitsschutzprämien.

Des Weiteren müssen erhaltene Zuschüsse/Arbeitsschutzprämien zurückgezahlt werden, wenn die geförderte Arbeitsschutzkleidung innerhalb des ersten Jahres nach der Beschaffung weiterverkauft wurde oder bewusst beim Arbeiten unter der Sonne nicht eingesetzt wird. Unsere Aufsichtspersonen werden sich in Einzelfällen davon überzeugen, dass die Maßnahmen wirksam umgesetzt wurden, das heißt die bezuschusste Arbeitsschutzkleidung bei der Tätigkeit auch getragen wird.

Bei den von der UKBW gewährten Zuschüssen für Arbeitsschutzprämien handelt es sich aus ertragssteuerlicher Sicht beim Kauf von beweglichem Anlagevermögen um Investitionszuschüsse oder, soweit das Gerät zum sofortigen Betriebsausgabenabzug führt, um Aufwandszuschüsse. Investitionszuschüsse sind von der empfangenden Person bzw. dem empfangenden Unternehmen entweder als Betriebseinnahme zu versteuern oder können von den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens abgesetzt werden. Aufwandszuschüsse sind sofort zu berücksichtigende Betriebseinnahmen. Die korrekte Versteuerung des Zuschusses liegt im Verantwortungsbereich des Mitgliedsunternehmens bzw. der antragstellenden Person.

Derzeit nicht. Die aktuellen Arbeitsschutzprämien wurden als Fördermaßnahmen mit unserer Selbstverwaltung abgestimmt. Wir werden diese bei Bedarf aber kontinuierlich verbessern.

Wir unterstützen Sie gerne

Sie haben noch weitere Fragen?

Für weitere Fragen zu den Arbeitsschutzprämien stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ansprechpartnerin: Pamina Krentel

Telefon: 0711 9321-8598

Jetzt per Mail kontaktieren

 

Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Benutzung der Arbeitsschutzkleidung stehen, übernimmt die UKBW keine Haftung.