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Änderung bei Einrichtungen der Mitglieder

Verpflichtung zur Mitteilung an die UKBW

Es liegt nicht auch zuletzt im finanziellen Interesse der Mitglieder der UKBW, wenn jede Änderung eines Unternehmens der Unfallkasse unverzüglich mitgeteilt wird, insbesondere bei

  • einer Eröffnung, z. B. Inbetriebnahme eines neu errichteten Schwimmbades, einer Schule,
  • einer Verpachtung, z. B. Verpachtung eines Schlachthofes an ein privates Unternehmen,
  • einer Übergabe, z. B. Übernahme eines Kindergartens durch eine Kirchengemeinde,
  • einer Verselbstständigung, z. B. Überführung des Tourismusbüros, der Wirtschaftsförderung der Stadtwerke in eine GmbH,
  • einer Ämterneugliederung, z. B. Bauhof und Gartenbetrieb werden zum Bau- und Gartenbetrieb vereinigt,
  • einer Einstellung, z. B. Schließung eines Jugendheimes

Die Änderungsanzeige kann  hier online  durchgeführt werden.