Informationen über die Selbstverwaltungsorgane und Ausschussmitglieder der UKBW

Gemeinsam stark für Sicherheit und Gesundheit

Der Gesetzgeber hat die Sozialversicherung strukturell als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung organisiert. Die Selbstverwaltungsorgane werden alle sechs Jahre im Rahmen der Sozialwahlen gewählt und paritätisch mit Vertretern von Versicherten und Arbeitgebern besetzt. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Arbeit der Selbstverwaltungsorgane.

Die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die UKBW erfüllt in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende gesetzlichen Aufgaben:

  • Mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.
  • Nach Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Die Selbstverwaltungsorgane tragen zusammen mit der Geschäftsführung die Verantwortung dafür, dass diese Aufgaben erfüllt werden können. Die UKBW ist örtlich für das Bundesland Baden-Württemberg zuständig. Sachlich ist die UKBW u. a. zuständig für:

  • die Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen der Gemeinden, Gemeindeverbände und des Landes Baden-Württemberg
  • Kinder in Kindertageseinrichtungen
  • Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
  • Studierende an Hochschulen
  • Gemeindefeuerwehren
  • Hilfeleistungsunternehmen
  • Versicherte in Privathaushaltungen
  • Pflegepersonen in der häuslichen nicht gewerbsmäßigen Pflege

Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ der UKBW und stellt gleichsam das Legislativ- und Kontrollorgan dar. Sie besteht aus je 16 Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgebenden und tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Die Vertreterversammlung hat neben den legislativen Aufgaben auch die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes und der Geschäftsführung zu überwachen. Zu den wesentlichen Aufgaben der Vertreterversammlung gehören:

  • die Aufstellung des Haushaltsplanes
  • die Beschlussfassung über die Satzung der UKBW
  • der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften
  • die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung im Rahmen der Abnahme der Jahresrechnung
  • die Wahl des Vorstandes und der Geschäftsführung

Vorsitzender: Dirk Oestringer 

Stellvertretende Vorsitzende: Iris Kräutl 

Eine Mitgliederliste findet sich hier. 

Öffentliche Bekanntmachung

Die Sitzungen der Vertreterversammlung der UKBW sind öffentlich. Die Sitzungstermine 2024 sind folgende:

Vorstand
Dem Vorstand kommt die Rolle eines Exekutivorgans zu. Zusammen mit der Geschäftsführung führt er die Geschäfte der UKBW. Dabei ist die Geschäftsführung für alle laufenden Verwaltungsgeschäfte zuständig. Über Themen von grundsätzlicher Bedeutung und Themen, die über den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführung hinausgehen, entscheidet der Vorstand. Der Vorstand besteht aus je fünf Vertretern der Versicherten und der Arbeitgebenden. Er tritt zwei bis vier mal im Jahr zusammen.

Vorsitzende: Dagmar Schorsch

Stellvertretender Vorsitzender: Klaus Jehle

Eine Mitgliederliste findet sich hier.

Geschäftsführung
Die Geschäftsführung besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder dem stellvertretenden Geschäftsführer. Sie arbeitet sehr eng mit den Selbstverwaltungsorganen zusammen, bereitet in Abstimmung mit den Vorsitzenden der Organe die Sitzungen vor, erstellt die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen und führt die Beschlüsse der Organe aus. Sie gehört dem Vorstand und den Rentenausschüssen mit beratender Stimme an und nimmt an den Sitzungen der Vertreterversammlung und der anderen Ausschüsse teil.

Geschäftsführerin: Tanja Hund

Stellvertretender Geschäftsführer: Markus Higel

 

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Zur Erledigung einzelner Aufgaben und zur Vorbereitung von Beschlüssen bilden die Selbstverwaltungsorgane folgende Ausschüsse:

Haushalts- und Finanzausschuss: Der Haushalts- und Finanzausschuss ist ein beratender Ausschuss und besteht aus je vier Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgebenden. Er stellt den Entwurf des Haushaltsplanes auf und berät die Jahresrechnung vor. Er tagt zweimal im Jahr.

Präventionsausschuss: Der Präventionsausschuss ist ebenfalls beratend tätig. Er befasst sich mit allen Themen rund um die Sicherheit und Gesundheit in den Mitgliedsunternehmen. Er besteht ebenfalls aus je vier Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgebenden und tagt in der Regel zweimal im Jahr.

Rentenausschüsse: Die Rentenausschüsse entscheiden über Ansprüche von dauerhaft beeinträchtigten verletzten und erkrankten Versicherten, wie z.B. die Gewährung von Rentenleistungen. Ein Ausschuss besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Versicherten und der Arbeitgebenden und einem Mitglied der Geschäftsführung. Die Rentenausschüsse tagen in der Regel einmal im Monat.

Widerspruchsausschüsse: Die Widerspruchsausschüsse entscheiden über Widersprüche, die Versicherte und Unternehmen gegen Bescheide der UKBW einlegen. Ein Widerspruchsausschuss besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Versicherten und der Arbeitgebenden. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Widerspruchsausschüsse ohne Stimmrecht teil. Die Widerspruchsausschüsse tagen nach Bedarf.

Die Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse nehmen die Interessen der Versicherten und der Mitgliedsunternehmen der UKBW ehrenamtlich war. Wird ein ordentliches Mitglied eines Gremiums durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten, hat diese oder dieser die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied. Während der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie auf den damit zusammenhängenden Wegen stehen die Organmitglieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Rechte
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haben eine Reihe von Rechten, die im Gesetz, in der Satzung oder in der Geschäftsordnung des Vorstandes und der Vertreterversammlung niedergelegt sind. Wichtige Rechte sind unter anderem:

  • Ehrenamtlich Tätige dürfen nicht an der Ausübung ihres Ehrenamtes behindert oder wegen der Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt werden.
  • Organmitglieder haben einen Anspruch, sich für die Teilnahme an Sitzungen von ihrem Arbeitgeber freistellen zu lassen.
  • Organmitglieder sind nicht an Weisungen gebunden, sondern entscheiden eigenständig im Interesse der Versicherten und Mitgliedsunternehmen.
  • Organmitglieder haben einen Anspruch auf Entschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit (Sitzungsgeld, Fahrtkostenerstattung oder Kinderbetreuungs- und Pflegekosten).
  • Mitglieder der Selbstverwaltung können für Fortbildungen an bis zu fünf Arbeitstagen im Jahr zusätzlich Urlaub erhalten. Für diese Zeit besteht Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls.

Pflichten
Neben den genannten Rechten haben die Mitglieder der Organe auch eine Reihe von Pflichten. So haben sie ihr Amt unparteilich und uneigennützig auszuüben. Sie sind grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies betrifft insbesondere Sozialdaten, von denen sie im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erfahren.

Strafrechtliche Verantwortung
Organmitglieder können sich auch strafbar machen. Für sie gelten die Bestimmungen für Straftaten im Amt, wie zum Beispiel Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung, Bestechlichkeit, Verletzung von Dienstgeheimnissen usw.

Haftung
Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich nach den Grundsätzen der Amtshaftung: Gegenüber den Betroffenen haftet die UKBW und nicht das einzelne Organmitglied. Lediglich im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln haftet das Organmitglied für den der UKBW entstandenen Schaden. Für Fälle des grob fahrlässigen Handelns hat die UKBW eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Aufsicht
Die UKBW steht unter der Aufsicht des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Prüfung, ob das Handeln der UKBW mit geltendem Recht und Gesetz vereinbar ist. 

Sie haben Fragen zur Selbstverwaltung?

Wenden Sie sich gerne an unser Gremienbüro.

Ansprechpartnerin: Julia Laufmann
 

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