Meldung von Arbeits- oder Wegeunfällen
Meldung eines Arbeits- oder Wegeunfalls durch Ärzte
Bei Aufsuchen eines Arztes nach einem Arbeits- oder Wegeunfall sind Ärzte verpflichtet, dies bei der ersten Inanspruchnahme, spätestens jedoch am nächsten Werktag, dem Unfallversicherungsträger mittels Ärztlicher Unfallmeldung (F1050) anzuzeigen: zum Onlineformular.
Meldung eines Arbeits- oder Wegeunfalls durch das Unternehmen
Bei Arbeits- oder Wegeunfällen von Beschäftigten, Schülern, Studierenden oder Kindergartenkindern besteht für das Unternehmen bzw. die (Hoch-)Schule die Verpflichtung, dies dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen: zum Onlineformular.
Die Unfallanzeige ist ausschließlich vom Mitgliedsbetrieb auszufüllen und abzusenden.
Der „Aushang zur gesetzlichen Unfallversicherung" kann hier heruntergeladen werden.