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Öffentliche Bekanntmachung zur Aufgabenwahrnehmung der Aufgaben aus dem Sozialdienstleistereinsatz-Gesetz (SodEG) durch die Landesverbände der DGUV
Am 28.03.2020 ist das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) in Kraft getreten. Das SodEG dient der Bekämpfung der Coronavirus-Krise und der Sicherstellung des Fortbestandes der sozialen Dienstleister.
Nach § 2 Satz 1 SodEG ist der Unfallkasse Baden-Württemberg als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein Sicherstellungsauftrag für den Bestand der sozialen Dienstleister übertragen worden. Dieser Sicherstellungsauftrag soll durch einen an den einzelnen sozialen Dienstleister zu zahlenden monatlichen Zuschuss i. H. v. höchstens 75 % der im Monatsdurchschnitt des zurückliegenden Bemessungszeitraums (prinzipiell Jahreszeitraum) für Leistungen erbrachten Zahlungen erfüllt werden.
Im Interesse insbesondere der Anspruchsberechtigten als auch der Träger sind alle gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand übereingekommen, die Prüfung dieser Ansprüche sowie die Erbringung entsprechender Leistungen zentral zu bündeln. So wurde entschieden, den Spitzenverband – die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) – mit der Erfüllung der den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern durch das SodEG auferlegten Pflichten nach § 88 SGB X zu beauftragen.
Die DGUV hat hierzu kurzfristig ein onlinebasiertes Antragsverfahren installiert und wird über ihre regionalen Landesverbände für alle gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Anträge von Leistungserbringern entgegennehmen und prüfen. Für die Gewährung des Zuschusses wird über den DGUV-Landesverband bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit dem jeweiligen sozialen Dienstleister geschlossen und der monatliche Zuschuss ausbezahlt. Zu gegebener Zeit wird auch die Prüfung und Geltendmachung etwaiger Erstattungsansprüche wegen des Zuflusses von vorrangigen Mitteln nach § 4 SodEG erfolgen. Bei den Unfallversicherungsträgern verbleibt wegen § 88 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Aufgabe, die Gewährung einer Leistung bei Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abzulehnen.
Dieser Übereinkunft aller Mitglieder der DGUV entsprechend, wurde die DGUV mittels Vereinbarung vom 16.04.2020 mit der Erfüllung der Aufgaben, die der UKBW nach dem SodEG obliegen, nach § 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB X beauftragt. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen, die nur durch Verwaltungsakt getroffen werden können (§ 88 Abs. 3 Satz 1 SGB X).
Nach § 88 Abs. 4 SGB X hat eine Bekanntmachung der Beauftragung zu erfolgen; diese erfolgt hiermit.
Diese Bekanntmachung erfolgte am 21.04.2020.