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Sicherheit auf vielen Schultern

Haushaltshilfe unfallversichern

Auch Superhelden können Verunglücken

 

Viele Menschen haben jemanden – der wahrlich Heldenhaftes in ihrem Alltag leistet: Ihre Haushaltshilfe. Aber was, wenn dieser Haushaltshilfe bei ihrer Arbeit ein Unfall passiert? Jetzt Ordnung schaffen und Haushaltshilfe unfallversichern!

Arbeitgebende einer Haushaltshilfe haben die Pflicht, die Beschäftigung von Personen binnen einer Woche dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder der Knappschaft-Bahn-See zu melden. Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um ein vorübergehendes oder dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis handelt.

ANMELDUNG:

Die Anmeldung einer Haushaltshilfe kann HIER online durchgeführt werden.

SEPA-LASTSCHRIFTMANDAT:

Hier kann eine Einzugsermächtigung ausgefüllt werden.

Wer ist versichert?

Alle in Privathaushalten beschäftigten Personen (Haushaltshilfen) sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert. Unter den Begriff Haushaltshilfen fallen u. a. Reinigungskräfte, Babysitter, Küchenhilfen, Gartenhilfen sowie Kinder- und Erwachsenenbetreuer. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Beschäftigten beitragskostenfrei, die Kosten werden vom Arbeitgebenden – also der haushaltsführenden Person – getragen.

Versicherte Tätigkeiten

Haushaltshilfen sind gesetzlich unfallversichert z. B.

  • bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie: Kochen, Waschen, Putzen, Einkaufen, Gartenarbeit sowie Pflege und Betreuung von Kindern und Erwachsenen
  • auf allen damit zusammenhängenden Wegen
  • auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit und zurück, bei Urlaubsbegleitungen im Rahmen der Beschäftigung

Informationen zum Beitrag

Es wird von der UKBW folgender Jahresbeitrag erhoben:

Ihr Beitrag als arbeitgebende Person zur gesetzlichen Unfallversicherung wird auf Basis des jährlichen Bruttoentgelts der beschäftigten Person/en ermittelt. Der Beitragssatz beträgt 13,77 € pro 1.000,00 € Jahresbruttolohnsumme pro angestellter Haushaltshilfe. Dieser Beitrag wird – im Gegensatz zu anderen Zweigen der Sozialversicherung – allein vom Arbeitgebenden, d. h. von der haushaltsführenden Person, aufgebracht. Eine Anrechnung auf das Entgelt darf nicht erfolgen. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung wird jeweils gesondert erhoben, er ist im Beitrag zur übrigen Sozialversicherung nicht enthalten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Kundenkommunikationscenter: Tel: 0711/9321-0

Versicherungsschutz und Schwarzarbeit

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung. Alle Beschäftigten sind per Gesetz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert (§ 2 Abs. 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch SGB VII). Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob es sich um ein geringfügiges oder sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt.

Die haushaltsführende Person muss nach § 192 Abs. 1 SGB VII das Unternehmen „Haushalt“ binnen einer Woche anmelden. Der Versicherungsschutz für die Haushaltshilfe entsteht per Gesetz mit Aufnahme der Arbeit.