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Haushaltshilfen und Minijobs

Alle in Privathaushalten beschäftigten Personen (Haushaltshilfen) sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert. Unter den Begriff Haushaltshilfen fallen u. a. Reinigungskräfte, Babysitter, Küchenhilfen, Gartenhilfen sowie Kinder- und Erwachsenenbetreuer. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Beschäftigten beitragskostenfrei, die Kosten werden vom Arbeitgeber – d. h. dem Haushaltsführenden – getragen.

... und wenn etwas passiert?

Melden Sie der Unfallkasse jeden Arbeitsunfall Ihrer Haushaltshilfe, bei dem ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde.

Bitte verwenden Sie dazu unser Online-Formular: Unfallanzeige

Wir sind für Sie da.

Geringfügig Beschäftigte

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale) übernimmt den Beitragseinzug für alle im Haushaltsscheckverfahren gemeldeten geringfügig Beschäftigten.

Mit der Einbeziehung des Beitrags für die Unfallversicherung in das Haushaltsscheckverfahren wird die Meldung für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten weiter vereinfacht.

Die Minijobzentrale informiert in ihrem Internetauftritt unter www.minijob-zentrale.de ausführlich über das Haushaltsscheckverfahren und über die gesetzliche Unfallversicherung. Außerdem wurden von der Minijobzentrale TV-Spots und Erklärfilme erstellt, die  h i e r  angesehen werden können.

Weitere Informationen über Ihre Meldepflichten als Haushaltsführender finden Sie auch im Informationsportal Arbeitgeber Sozialversicherung.

Die Unfallkasse bleibt aber weiter für die Entschädigung von Unfällen der in Privathaushalten Beschäftigten zuständig. Ebenso bleibt die Unfallkasse für die Beitragserhebung der bei der Unfallkasse direkt gemeldeten Haushaltshilfen zuständig.