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Regresseinnahmen

Die finanziellen Mittel der Unfallkasse Baden-Württemberg werden nicht nur aus Beiträgen ihrer Mitgliedsunternehmen bestritten. Ein Teil der Einnahmen resultiert auch daraus, dass die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sogenannte Regressansprüche (Schadenersatzansprüche) verfolgen.

Gesetzliche Bestimmungen

Gemäß der Regelung des § 116 SGB X gehen Ansprüche der Unfallversicherten gegen Schadenersatzpflichtige zum Zeitpunkt des Unfalls kraft Gesetzes auf die Unfallversicherungsträger über. Die Unfallkasse Baden-Württemberg kann somit bis zu dem Umfang, in dem sie den Versicherten entschädigt, Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen. Oftmals handelt es sich dabei um Verkehrsunfälle auf Schul- oder Arbeitswegen, die mit den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen der Schädiger direkt reguliert werden.

Tritt ein Personenschaden infolge eines in einem Mitgliedsbetrieb stattgehabten Unfalles ein, so haften die Unternehmer oder andere im Betrieb tätige Personen nur unter der Voraussetzung des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführens des Versicherungsfalles (Ablösung der Unternehmerhaftpflicht).

Mit den Regresseinnahmen refinanziert die Unfallkasse Baden-Württemberg hauptsächlich ihre Leistungen für die Versicherten. Dies führt somit zu einer Senkung der Beiträge und einer finanziellen Entlastung für die Unternehmen.

Außerdem wird dem Schädiger aufgezeigt, dass sein Handeln auch Konsequenzen hat (Präventiver Charakter).

§ 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen. Dazu gehören auch:
1. die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2. die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.