Ablösung der Unternehmerhaftpflicht
Gesetzliche Bestimmungen
Der Unternehmer zahlt alleine die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung. Nach den Regelungen des SGB VII ist dafür die Haftung der Unternehmer bei einer Verletzung oder Tötung eines Betriebsangehörigen durch einen betrieblichen Unfall grundsätzlich ausgeschlossen (§ 104 SGB VII).
Dies betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen Unternehmer und Beschäftigten, sondern auch das Verhältnis der Beschäftigten untereinander (§ 105 SGB VII). Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für den Bereich der Schülerunfallversicherung.
Eine Haftung besteht allerdings dann, wenn der Unternehmer oder der Beschäftigte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder es sich um einen „Wegeunfall“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt.
Der gesetzliche Unfallversicherungsträger kann darüber hinaus gemäß § 110 SGB VII seine Schadenersatzansprüche bereits auch dann gegen den verursachenden Unternehmer/Beschäftigten geltend machen, wenn dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde, also das unbeachtet blieb, was im gegebenem Fall jedem hätte einleuchten müssen.